In der „107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung >>“ (11.5.2016) wurden folgende Änderungen beschlossen, die für die vorwissenschafltiche Arbeit Bedeutung haben:
7. In § 8 Abs. 2 erster Satz sowie § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
8. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.“
9. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen.“
10. In § 8 Abs. 5 entfällt die Wendung „die Fragestellung,“.
11. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „schriftliche Arbeit“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten)“ eingefügt.
12. § 10 lautet:
„§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“
Im Volltext lauten die für die vorwissenschaftliche Arbeit relevanten Teile: